Social Media Beiträge

von Michael M. Rotter - 31. Dezember 2009

Hotelrechnung 2010 mit Beispielen – 7% USt für die reine Beherbergungsleistung bei der Hotellerie – Schon in der Silvesternacht! – Die Konsequenz: Aufsplittung der Rechnung – Was halten Sie davon?

[divider] ACHTUNG UPDATE! Zur neuesten Entwicklung (Stand 07.03.2010) lesen Sie bitte mehr hier [divider] Da hierzu mehrfach Rückfragen von unseren Kunden gestellt worden sind, nochmals in der gebotenen Kürze. Wichtig und schon gültig für die Silvesternacht: Für die Übernachtung in der Silvesternacht müssen lediglich 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Der maßgebende Steuersatz richtet sich nämlich nach dem Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Da die Beherbergung erst am Neujahrsmorgen als ausgeführt gilt, greifen schon die Regeln für 2010. Auf dem Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung. Damit ist für Hotel- und Gaststättengewerbe eine rechtzeitige Anpassung der Buchhaltung vorzunehmen, sodass die Rechnungserstellung ab Neujahr 2010 und besonders in der Silvesternacht korrekt ablaufen kann. (Dabei ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang die Preise gesenkt werden.) Ein wesentlicher Punkt ist die Verminderung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1.1.2010 auf 7 % für die kurzfristige Beherbergungen von bis zu sechs Monaten (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Das betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Wichtig und für die Zukunft gültig: Der ermäßigte Satz gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Das betrifft insbesondere die Verpflegung und hier das Frühstück sowie die Getränkeversorgung aus der Minibar und andere Hotelleistungen. Für die Praxis bringen die getrennten Tarife ab Neujahr 2010 natürlich Probleme mit sich. Nun muss jede Rechnung und jede Pauschale aufgesplittet werden, um es dem Finanzamt recht zu machen. Beispiele für aufgesplittete Rechnungen: Das macht es natürlich nicht einfacher ... Wir wünschen Ihnen dennoch ein erfolgreiches und tolles neuen Jahr 2010. Hinweis: Diese Zusammenfassung stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient lediglich Ihrer Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Dieser Artikel entstand unter Mithilfe der Kanzlei Tronsberg-Stemmer-Tronsberg, Augsburg und wurde dem Fachblog www.hoga-pr.de entnommen. Vielen Dank dafür. Eine sogenannte "Vereinfachungsregel" hätte ein solches Ärgernis vermeiden können. Ein Blick in unser Nachbarland Österreich (mit Steuersätzen von 10% und 20%) zeigt eine dort bekannte Variante. [divider] Quelle: Wirtschaftskammer Österreich (wko.at) - NUR GÜLTIG FÜR ÖSTERREICH - Beherbergung: Unter den 10%igen Umsatzsteuersatz fällt auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beheizung und ortsübliches Frühstück, Zimmer mit Halb- oder Vollpension). Darunter fallen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch die Privatzimmervermietung. http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=455686&DstID=0 [divider] Warum war das bei uns nicht möglich? Mit herzlichen Grüßen Michael M. Rotter

Michael M. Rotter

Zeige alle Artikel von


get social

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert