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von Michael M. Rotter - 31. Dezember 2009

Hotelfrühstück 2010 und die Probleme mit der Reisekostenabrechnung für Geschäftsreisende – Praxis-Tipp

[divider] ACHTUNG UPDATE! Zur neuesten Entwicklung (Stand 07.03.2010) lesen Sie bitte mehr hier [divider] Gesonderter Rechnungsausweis für das Hotelfrühstück: Durch die unterschiedlichen Steuersätze müssen die Beherbergungsbetriebe ab 2010 in ihren Rechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung (7%) auch die als Nebenleistung gewährte Verpflegung (19 %) - sowie die anderen Leistungen - gesondert ausweisen, und zwar jeweils den entsprechenden Nettobetrag und die zugehörige Umsatzsteuer. Beispiele, wie solche Rechnungen ab dem 01.01.2010 auszusehen haben, hatten wir Ihnen bereits in einem unserer vorhergehenden Posts aufgezeigt. Diese Aufteilung betrifft übrigens auch vereinbarte "Tagungspauschalen", die die Übernachtung beinhalten und auch sogenannte "Wochenendpackages", "Wellnesspackages" usw. Auch hier muss letztendlich der Hotelier seine eigene (und bisher interne) Kalkulation bei der Rechnungslegung aufdecken und die einzelnen Preisbestandteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen. Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen: Da neben der reinen Übernachtungsleistung auch die Nebenleistungen ab dem 01.01.2010 gesondert ausgewiesen werden müssen, ergeben sich hierdurch auch Auswirkungen für Arbeitnehmer auf ihren Geschäftsreisen. Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück muss dann vom Arbeitgeber in der VOLLEN vom Hotel AUSGEWIESENEN HÖHE gekürzt werden und darf nicht mehr, wie bisher, wenn es auf der Rechnung hiess: "Übernachtung mit Frühstück" pauschal nur in Höhe von 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag gekürzt werden. Ab dem 01.01.2010 können somit nur die REINEN verbleibenden ÜBERNACHTUNGSKOSTEN vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden. Wird dennoch das Frühstück vom Arbeitgeber bezahlt, hätte dies lohnsteuerlich zur Folge, dass der Geschäftsreisende den VOLLEN Preis für das Frühstück als geldwerten Vorteil versteuern muss! Wenn andererseits der Arbeitgeber die Kosten für das gesondert ausgewiesene Frühstück nicht übernimmt, muss der Arbeitnehmer den VOLLEN Preis für das Frühstück von seinem eigenen Tagegeld finanzieren. Eine von uns und auch in der Branche erhoffte "Vereinfachungsregel", wie dies einmal zumindest im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angedeutet worden war, fehlt bis heute. Hier sind uns die Österreicher "voraus". Dort gibt es eine solche Regelung. (Wir hatten darüber in einem unserer vorhergehenden Posts berichtet) Die DEHOGA Baden-Württemberg schreibt zum Thema Hotelfrühstück auf ihrer Homepage: "Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die praktischen Lösungen in der Hotellerie im Ausland ist davon auszugehen, dass die Hotellerie Frühstücksvarianten anbieten wird, die der Ausgabebereitschaft der Gäste Rechnung tragen." Eine konkreter Lösungsvorschlag ist dazu von dort aber leider noch nicht angeboten. ... oder soll das etwa heissen, dass das Hotel zukünftig fpr das Frühstück für den Geschäftsreisenden brutto incl. USt nur noch 4,80 EUR / Tag / Person verlangen soll? Wir jedenfalls unterstützen in jedem Falle alle Gedankenansätze für eine kreative Gestaltung der Frühstücksvarianten, denn es kann und darf nicht sein, dass Hoteliers, wenn sie nicht umgehend reagieren, ihre Geschäftsreisenden mit zu hohen und vom Arbeitgeber nicht mehr erstattungsfähigen Frühstückspreisen in die zahlreichen "Coffee-Shops" oder "Mac's" um die Ecke treiben ... In diesem Zusammenhang haben wir noch einen Praxis-Tipp von "Haufe Steuern" für Geschäftsreisende und Unternehmer gefunden: [divider] Praxis-Tipp von "Haufe Steuern": Unabhängig von einer Vereinfachungsregel durch die Verwaltung kommt als Alternative ein Ansatz des Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück oder 2,80 EUR je Mittag- und Abendessen ab Neujahr 2010 in Betracht. Dies gelingt, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reisebeginn mitgebucht hat. In diesem Fall spielt der Rechnungsausweis für das Frühstück keine Rolle mehr. Der Sachbezugswert von 1,57/2,80 EUR kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden. http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1261390409.86 Wir danken der Online Redaktion des HAUFE Verlags für die Recherche und die Veröffentlichung! [divider] Wir können diesen Praxis-Tipp nicht bewerten. Vielleicht haben Sie aber dazu ja schön nähere Erkenntnisse, die Sie uns und unseren Leseren in Form eines Kommentars zur Verfügung stellen wollen? Herzlichen Dank dafür und einen guten Rustch sowie ein gesundes und erfolgreiches 2010! Michael M. Rotter Hinweis: Diese Zusammenfassung stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient lediglich Ihrer Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Michael M. Rotter

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