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von Michael M. Rotter - 17. Februar 2010

Neues zur Umsatzsteuer im Hotel – Frühstück im Business Package zu 7% statt zu 19%?

Umsatzsteuer in der Hotellerie
[divider] ACHTUNG UPDATE! Zur neuesten Entwicklung (Stand 07.03.2010) lesen Sie bitte mehr hier [divider] Neues zum "Business Package" Doch wohl eher NEIN! Die Financial Times Deutschland schreibt am 16.02.2010: "Hotelmehrwertsteuer - Schäuble streicht das Frühstück" - Das Finanzministerium versucht, mit einem Verwaltungserlass ein völliges Chaos durch die Steuerermäßigung für Hotels zu verhindern. Die seit vielen Jahren praktizierte Regelung für die Frühstückskosten soll erhalten bleiben." Artikel der Financial Times Deutschland vom 16.02.2010 Das klingt für die Geschäftsreisenden doch erst mal vielversprechend! Zuletzt hatten wir in unserem Blog den Praxis-Tipp von Haufe Verlag Steuern aufgegriffen und zur Diskussion gestellt wie folgt: [divider] Praxis-Tipp von "Haufe Steuern": Unabhängig von einer Vereinfachungsregel durch die Verwaltung kommt als Alternative ein Ansatz des Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück oder 2,80 EUR je Mittag- und Abendessen ab Neujahr 2010 in Betracht. Dies gelingt, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reisebeginn mitgebucht hat. In diesem Fall spielt der Rechnungsausweis für das Frühstück keine Rolle mehr. Der Sachbezugswert von 1,57/2,80 EUR kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden. http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1261390409.86 [divider] Schwer in der Praxis umzusetzen: Dieser hat sich, soweit ersichtlich, auch als darstellbar, jedoch in der Praxis allzu oft als leider gar nicht - oder nur mit erheblichem Mehraufwand - umsetzbar herausgestellt. Das trifft vor allen Dingen bei einer Online - Buchung der Hotelübernachtung zu. Hier kann oft das Frühstück gar nicht separat und VERBINDLICH mitbestellt werden und über die Form der "Schriftlichkeit" kann bei einer solchen Online - Buchung auch vortrefflich gestritten werden. Hinzu kommt, dass selbst eine schriftliche Bestätigung des Hotels, dass das Frühstück durch den Bucher mitbestellt worden war, als nicht ausreichend erachtet wird. Neuer Ansatz des Finanzministeriums: Dem Dienstreisenden sollen nun nach einem Entwurf des Finanzministeriums für einen steuerlichen Erlass von seinem Arbeitgeber wie bisher pauschal nur 4,80 Euro für das Frühstück abgezogen werden können. Dazu soll zukünftig das Wort "Frühstück" nicht mehr auf der Hotelrechnung aufscheinen. Entsprechend dieses Entwurfes wird dann – wenn alles tatsächlich so kommt - statt "Frühstück" von einem "Pauschalbetrag für Nebenleistungen" die Rede sein, in den der Hotelier dann allerdings auch das Frühstück einkalkulieren kann. Voraussetzung ist jedoch nach dem Papier aus dem Finanzministerium, dass es keinen Anlass für die Vermutung gibt, dass in diesem Betrag Leistungen wie Pay-TV, private Telefongespräche und Massagen enthalten sind. Kosten für den Internetzugang werden aber anerkannt. Dieser "Pauschalbetrag für Nebenleistungen" dürfte aber vollständig der normalen Umsatzsteuer von 19% zu unterwerfen sein und keine umsatzsteuerlich begünstigte Leistung darstellen! Ausblick: Ob die Finanzverwaltung die für den Geschäftsreisenden sicherlich interessante Lösung mit dem "Business Package" in der Praxis tatsächlich akzeptieren wird, dürfte dem zu erwartenden Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen sein. Umsatzsteuerliche Konsequenz: Das Frühstück unterliegt auch nach der etwaigen neuen Regelung mit einem "Business Package" nach wie vor der normalen Umsatzsteuer von 19%. Allein die REINE Übernachtungsleistung bleibt begünstigt. Eine vertane Chance zur tatsächlichen Vereinfachung: Leider wird in Deutschland keine wirkliche "Vereinfachungsregel" wie in Österreich angedacht, wo Übernachtung UND Frühstück (als Nebenleistung zur Übernachtung) "einfach" grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen. Hätte man das österreichische Prinzip auch bei uns umgesetzt, hätte in der Konsequenz lohn- und umsatzsteuerlich "alles beim alten bleiben können" – es wäre halt nur für "Übernachtung inklusive Frühstück" gleichermaßen der verminderte Steuersatz von 7% eingeführt worden. Bei uns soll es aber nicht einfacher, sondern noch komplizierter werden, indem die Wortschöpfung "Business Package" nun auch in die lohn- und umsatzsteuerlichen Regelungen einfließen soll. Schade, eine vertane Chance! Michael M. Rotter Hinweis: Diese Zusammenfassung stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient lediglich Ihrer Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Michael M. Rotter

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