Die Hotel-Tuner mit Weitblick
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Knisternde Gespräche am Kaminfeuer
In unserem Fachblog "Kamingespräche" schreibe ich zusammen mit Gastbloggern
über Erfahrungen, Informationen und Trends in der Hotellerie.
Ziel ist es, objektiv und fair zu kommunizieren, dabei dürfen persönliche Werte,
Emotionen und vor allem das Herz nicht zu kurz kommen. Ganz nach dem Motto:
"Der Verstand kann uns sagen, was wir unterlassen sollen.
Aber das Herz kann uns sagen, was wir tun müssen" (Joseph Joubert)
Herzlich willkommen, Ihr Andreas Romani.

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Posts Tagged ‘Reisekostenabrechnung’

Die Mehrwertsteuer im Hotel, das Frühstück und die Reisekostenabrechnung – Klarheit durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

Posted By Michael M. Rotter on März 7th, 2010

Mehrwertsteuer UmsatzsteuerNun ist es raus. Und es schafft Klarheit. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 05.03.2010. (GZ.: IV D 2 – S 7210/07/10003 und IV C 5 – S 2353/09/10008).
Im Detail als PDF hier nachzulesen.

Für uns als “Otto Normal-Verbraucher” sind diese Ausführungen schwer zu verstehen, daher hier der Versuch einer “Übersetzung” der beiden meines Erachtens wesentlichen Punkte.

1.) Hotel-Frühstück ist und bleibt mit 19% zu versteuern.

Für das Hotel-Frühstück gilt nach wie vor (auch ab dem 01.01.2010) der allgemeine und nicht ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 19%.

Jegliche Hoffnung, dass das Frühstück als eine Nebenleistung zur Hauptleistung der Beherbergung betrachtet werden kann, ist damit endgültig dahin. Eine solche Vereinfachungsregelung, die auch das Frühstück dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterworfen hätte, wurde nicht geschaffen.

So heißt es ausdrücklich auf Seite 4 des BMF-Schreibens vom 05.03.2010 in Nr. 4:

“Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:

Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, All inclusive)
… usw.”

2.) Die Hilfskonstruktion “Business-Package”

Einfacher soll es für den Geschäftsreisenden werden durch die Zusammenfassung von Leistungen in einem “Business-Package”, einer “Servicepauschale” oder einer “Business-Pauschale”.

Diese ist, – nochmals zur Klarstellung –, in ihrer Gesamtheit dem allgemeinen Mehrwertsteuersatz von 19% zu unterwerfen. Bei einer solchen Pauschale gibt es also keine Möglichkeit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.

In dieser Business-Pauschale können in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden:

Abgabe eines Frühstücks, Nutzung von Kommunikationsnetzen, Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice, Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft, Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs, Überlassung von Fitnessgeräten, Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

Aber Achtung:

Diese Aufzählung ist abschließend und vollständig. Es können hierunter also nicht weitere Leistungen wie z.B. “private Telefonate, Pay-TV, Minibar, Massagen usw.” eingerechnet werden!

Der gesondert Ausweis der Übernachtungsleistung (7% USt) und der neu geschaffenen “Business-Pauschale”, in der mehrere Leistungen (mit 19% USt) zusammengefasst sind, hat für den Geschäftsreisenden und die Reisekostenabrechnung den Vorteil, dass wegen des hier nicht erfolgten Einzelausweises des Frühstücks für die Gewährung des Frühstücks in der Reisekostenabrechnung – wie bisher – nur 4,80 € berücksichtigt werden können.

Wenn die Unternehmen weiter darauf achten, dass die sogenannte “Arbeitgeberveranlassung” greift (mehr dazu siehe Seite 6, Nr. 2, RandNr. 16 des BMF-Schreibens), kann unabhängig von den unterschiedlichen Steuersätzen beim Hotel-Frühstück der Sachbezugswert von 1,57 Euro angesetzt werden. In diesem Fall kommt es dann nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen) neben der Beherbergungsleistung.

Mein Appell an die Hotels:

Jetzt reagieren und entsprechende Packages bzw. Pauschalen schnüren und anbieten!

Schade nur:

Wirklich einfacher hat diese Hilfskonstruktion einer „Business-Pauschale“ den Buchungs- und Abrechnungsaufwand weder für das Hotel noch den Geschäftsreisenden gemacht.

Ihr Michael M. Rotter

Hinweis:
Diese Zusammenfassung stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient lediglich Ihrer Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Fotonachweis: Helmut Niklas – Fotolia.com

Neues zur Umsatzsteuer im Hotel – Frühstück im Business Package zu 7% statt zu 19%?

Posted By Michael M. Rotter on Februar 17th, 2010


Zur neuesten Entwicklung (Stand 07.03.2010) lesen Sie mehr hier:
Neues zum “Business Package”

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UmsatzsteuerDoch wohl eher NEIN!
So wie es aussieht, soll zwar zukünftig das Frühstück in einem so genannten “Business Package” enthalten sein können, das aber umsatzsteuerlich dem normalen Steuersatz von 19% zu unterwerfen ist.

Eine steuerliche Vereinfachung für den Geschäftsreisenden, nicht aber eine steuerliche Entlastung für den Hotelier!

Die Financial Times Deutschland schreibt am 16.02.2010:
“Hotelmehrwertsteuer – Schäuble streicht das Frühstück
Das Finanzministerium versucht, mit einem Verwaltungserlass ein völliges Chaos durch die Steuerermäßigung für Hotels zu verhindern. Die seit vielen Jahren praktizierte Regelung für die Frühstückskosten soll erhalten bleiben.”
Artikel der Financial Times Deutschland vom 16.02.2010

Das klingt für die Geschäftsreisenden doch erst mal vielversprechend!

Zuletzt hatten wir in unserem Blog den Praxis-Tipp von Haufe Verlag Steuern aufgegriffen und zur Diskussion gestellt wie folgt:
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Praxis-Tipp von “Haufe Steuern”:
Unabhängig von einer Vereinfachungsregel durch die Verwaltung kommt als Alternative ein Ansatz des Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück oder 2,80 EUR je Mittag- und Abendessen ab Neujahr 2010 in Betracht.
Dies gelingt, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reisebeginn mitgebucht hat. In diesem Fall spielt der Rechnungsausweis für das Frühstück keine Rolle mehr. Der Sachbezugswert von 1,57/2,80 EUR kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden.
http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1261390409.86
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Schwer in der Praxis umzusetzen:
Dieser hat sich, soweit ersichtlich, auch als darstellbar, jedoch in der Praxis allzu oft als leider gar nicht – oder nur mit erheblichem Mehraufwand – umsetzbar herausgestellt. Das trifft vor allen Dingen bei einer Online – Buchung der Hotelübernachtung zu. Hier kann oft das Frühstück gar nicht separat und VERBINDLICH mitbestellt werden und über die Form der “Schriftlichkeit” kann bei einer solchen Online – Buchung auch vortrefflich gestritten werden. Hinzu kommt, dass selbst eine schriftliche Bestätigung des Hotels, dass das Frühstück durch den Bucher mitbestellt worden war, als nicht ausreichend erachtet wird.

Neuer Ansatz des Finanzministeriums:
Dem Dienstreisenden sollen nun nach einem Entwurf des Finanzministeriums für einen steuerlichen Erlass von seinem Arbeitgeber wie bisher pauschal nur 4,80 Euro für das Frühstück abgezogen werden können.

Dazu soll zukünftig das Wort “Frühstück” nicht mehr auf der Hotelrechnung aufscheinen.
Entsprechend dieses Entwurfes wird dann – wenn alles tatsächlich so kommt – statt “Frühstück” von einem “Pauschalbetrag für Nebenleistungen” die Rede sein, in den der Hotelier dann allerdings auch das Frühstück einkalkulieren kann.

Voraussetzung ist jedoch nach dem Papier aus dem Finanzministerium, dass es keinen Anlass für die Vermutung gibt, dass in diesem Betrag Leistungen wie Pay-TV, private Telefongespräche und Massagen enthalten sind. Kosten für den Internetzugang werden aber anerkannt.
Dieser “Pauschalbetrag für Nebenleistungen” dürfte aber vollständig der normalen Umsatzsteuer von 19% zu unterwerfen sein und keine umsatzsteuerlich begünstigte Leistung darstellen!

Ausblick:
Ob die Finanzverwaltung die für den Geschäftsreisenden sicherlich interessante Lösung mit dem “Business Package” in der Praxis tatsächlich akzeptieren wird, dürfte dem zu erwartenden Infoschreiben des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen sein.

Umsatzsteuerliche Konsequenz:
Das Frühstück unterliegt auch nach der etwaigen neuen Regelung mit einem “Business Package” nach wie vor der normalen Umsatzsteuer von 19%. Allein die REINE Übernachtungsleistung bleibt begünstigt.

Eine vertane Chance zur tatsächlichen Vereinfachung:
Leider wird in Deutschland keine wirkliche “Vereinfachungsregel” wie in Österreich angedacht, wo Übernachtung UND Frühstück (als Nebenleistung zur Übernachtung) “einfach” grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen.
Hätte man das österreichische Prinzip auch bei uns umgesetzt, hätte in der Konsequenz lohn- und umsatzsteuerlich “alles beim alten bleiben können” – es wäre halt nur für “Übernachtung inklusive Frühstück” gleichermaßen der verminderte Steuersatz von 7% eingeführt worden.

Bei uns soll es aber nicht einfacher, sondern noch komplizierter werden, indem die Wortschöpfung “Business Package” nun auch in die lohn- und umsatzsteuerlichen Regelungen einfließen soll.

Schade, eine vertane Chance!

Michael M. Rotter

Hinweis:
Diese Zusammenfassung stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient lediglich Ihrer Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Hotelfrühstück 2010 und die Probleme mit der Reisekostenabrechnung für Geschäftsreisende – Praxis-Tipp

Posted By Michael M. Rotter on Dezember 31st, 2009


Zur neuesten Entwicklung (Stand 07.03.2010) lesen Sie mehr hier:
Neues zum geplanten “Business Package”

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Gesonderter Rechnungsausweis für das Hotelfrühstück:

Durch die unterschiedlichen Steuersätze müssen die Beherbergungsbetriebe ab 2010 in ihren Rechnungen neben der reinen Übernachtungsleistung (7%) auch die als Nebenleistung gewährte Verpflegung (19 %) – sowie die anderen Leistungen – gesondert ausweisen, und zwar jeweils den entsprechenden Nettobetrag und die zugehörige Umsatzsteuer.

Beispiele, wie solche Rechnungen ab dem 01.01.2010 auszusehen haben, hatten wir Ihnen bereits in einem unserer vorhergehenden Posts aufgezeigt.

Diese Aufteilung betrifft übrigens auch vereinbarte “Tagungspauschalen”, die die Übernachtung beinhalten und auch sogenannte “Wochenendpackages”, “Wellnesspackages” usw.

Auch hier muss letztendlich der Hotelier seine eigene (und bisher interne) Kalkulation bei der Rechnungslegung aufdecken und die einzelnen Preisbestandteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen.

Folgewirkungen für Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen:

Da neben der reinen Übernachtungsleistung auch die Nebenleistungen ab dem 01.01.2010 gesondert ausgewiesen werden müssen, ergeben sich hierdurch auch Auswirkungen für Arbeitnehmer auf ihren Geschäftsreisen.

Ein in der Rechnung gesondert ausgewiesenes Frühstück muss dann vom Arbeitgeber in der VOLLEN vom Hotel AUSGEWIESENEN HÖHE gekürzt werden und darf nicht mehr, wie bisher, wenn es auf der Rechnung hiess: “Übernachtung mit Frühstück” pauschal nur in Höhe von 4,80 EUR vom Rechnungsbetrag gekürzt werden.

Ab dem 01.01.2010 können somit nur die REINEN verbleibenden ÜBERNACHTUNGSKOSTEN vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden.
Wird dennoch das Frühstück vom Arbeitgeber bezahlt, hätte dies lohnsteuerlich zur Folge, dass der Geschäftsreisende den VOLLEN Preis für das Frühstück als geldwerten Vorteil versteuern muss!
Wenn andererseits der Arbeitgeber die Kosten für das gesondert ausgewiesene Frühstück nicht übernimmt, muss der Arbeitnehmer den VOLLEN Preis für das Frühstück von seinem eigenen Tagegeld finanzieren.

Eine von uns und auch in der Branche erhoffte “Vereinfachungsregel”, wie dies einmal zumindest im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens angedeutet worden war, fehlt bis heute. Hier sind uns die Österreicher “voraus”. Dort gibt es eine solche Regelung. (Wir hatten darüber in einem unserer vorhergehenden Posts berichtet)

Die DEHOGA Baden-Württemberg schreibt zum Thema Hotelfrühstück auf ihrer Homepage:
“Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die praktischen Lösungen in der Hotellerie im Ausland ist davon auszugehen, dass die Hotellerie Frühstücksvarianten anbieten wird, die der Ausgabebereitschaft der Gäste Rechnung tragen.”
Eine konkreter Lösungsvorschlag ist dazu von dort aber leider noch nicht angeboten.

… oder soll das etwa heissen, dass das Hotel zukünftig fpr das Frühstück für den Geschäftsreisenden brutto incl. USt nur noch 4,80 EUR / Tag / Person verlangen soll?

Wir jedenfalls unterstützen in jedem Falle alle Gedankenansätze für eine kreative Gestaltung der Frühstücksvarianten, denn es kann und darf nicht sein, dass Hoteliers, wenn sie nicht umgehend reagieren, ihre Geschäftsreisenden mit zu hohen und vom Arbeitgeber nicht mehr erstattungsfähigen Frühstückspreisen in die zahlreichen “Coffee-Shops” oder “Mac’s” um die Ecke treiben …

In diesem Zusammenhang haben wir noch einen Praxis-Tipp von “Haufe Steuern” für Geschäftsreisende und Unternehmer gefunden:
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Praxis-Tipp von “Haufe Steuern”:
Unabhängig von einer Vereinfachungsregel durch die Verwaltung kommt als Alternative ein Ansatz des Sachbezugswerts von 1,57 EUR für ein Frühstück oder 2,80 EUR je Mittag- und Abendessen ab Neujahr 2010 in Betracht.
Dies gelingt, wenn der Arbeitgeber die Mahlzeit vor Reisebeginn mitgebucht hat. In diesem Fall spielt der Rechnungsausweis für das Frühstück keine Rolle mehr. Der Sachbezugswert von 1,57/2,80 EUR kann entweder separat lohnversteuert oder aber direkt von den zu gewährenden Spesen abgezogen werden.

http://www.haufe.de/steuern/newsDetails?newsID=1261390409.86
Wir danken der Online Redaktion des HAUFE Verlags für die Recherche und die Veröffentlichung!
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Wir können diesen Praxis-Tipp nicht bewerten.
Vielleicht haben Sie aber dazu ja schön nähere Erkenntnisse, die Sie uns und unseren Leseren in Form eines Kommentars zur Verfügung stellen wollen?

Herzlichen Dank dafür und einen guten Rustch sowie ein gesundes und erfolgreiches 2010!

Michael M. Rotter

Hinweis:
Diese Zusammenfassung stellt keine Steuerberatung dar, sondern dient lediglich Ihrer Information. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Erst Jubel über 7% USt bei der Hotellerie – Jetzt “Ärgernis” für Firmenkunden bei Reisekostenabrechnung? – “Diskussion” mit dem Gast vorprogrammiert? – Die Konsequenz des verminderten Steuersatzes bei der Hotelrechnung – Ihre Meinung ist uns wichtig!

Posted By Andreas Romani on Oktober 29th, 2009


Zur neuesten Entwicklung (Stand 07.03.2010) lesen Sie mehr hier:
Neues zum geplanten “Business Package”

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Freude bei der Hotellerie – ein Teilerfolg – aber …

“Übernachtung mit Frühstück zu EINEM GESAMTPREIS” – Das ist dann wohl vorbei!
Sorgt das für “Ärgernis” bei der Reisekostenabrechnung?

Bei Firmenpreisen – in der Regel mit Frühstück – ist eine Aufteilung nach Logis- und Frühstücksanteil sicherlich folgenreich für Firmen und Reisende, denn diese ist aufschlußreich nicht nur für das Finanzamt!
Bei der Reisekostenabrechnung “kommt bestimmt Freude auf”.

Sehen also Hotelrechnungen ab dem 01.01.2010 wie im folgenden Beispiel aus?

"Übernachtung mit Frühstück" - Hotelrechnung 2010

… und ganz besonders “hübsch” wird es bei Arrangements …

“EIN GESAMTPREIS für ALLES” – auch das ist dann vorbei!
Ist eine “Diskussion” mit dem Gast über die Einzelpreise vorprogrammiert?

Das Arrangement mit teilweise reduzierten Preisen der Einzelbestandteile wird gläsern.
Der Hotelier muss seine Kalkulation innerhalb seiner Arrangements/Packages aufzeigen.
Sehen dann die Hotelrechnungen ab dem 01.01.2010 so aus?

"Arrangement / Package" - Hotelrechnung 2010

Wie ist Ihre Meinung dazu?

Welche Auswirkungen hat diese steuerliche Änderung für Sie als Hotelier?
Welche Folgen hat diese für Sie als Reisender und Ihr buchendes Unternehmen?

Diskutieren Sie mit!

Ihr Michael M. Rotter